Nachwuchsförderung im Spitzensport: scheinheilige Begriffe, verfassungswidrige Konzepte

Ein Hauptproblem neuer deutscher Medaillenpläne: Statt zivilgesellschaftliche Verantwortung und Fürsorgepflicht wahrzunehmen, zählt der DOSB die Funktionalisierung der Schulzeit zugunsten des Spitzensports explizit als "ungenutzte Ressource im Vergleich zum Weltmaßstab". KMK und SMK spielen mit.

Nachwuchsförderung im Spitzensport: scheinheilige Begriffe, verfassungswidrige Konzepte
Diejenigen, die über die Sportjugend befinden: Vertreter der Sportministerkonferenz im September 2023 im Hause Adidas. (Foto: StMI/Matthias März)

Am 15. September 2023 präsentierten die für den Spitzensport zuständigen Innenminister der Länder auf ihrer Sportministerkonferenz (SMK) eine erneute Reform zum Neustart der Sportförderung [1] in Deutschland. Ziel der Reform ist es, nicht allein den Abwärtstrend im deutschen Spitzensport zu stoppen, sondern Deutschland zu altem Medaillenglanz zu führen.

Schnell wird jedoch klar, auch die Reform der Reform folgt dem altbekannten Muster ihrer Vorgängerreformen: Die SMK beglückwünscht sich, die im Bundeshaushalt angedrohten Etat-Kürzungen von jährlich rund 27 Millionen Euro abzuwenden und die bisherigen Steuerausgaben von rund 300 Millionen Euro zu erhalten. [2] Im Gegenzug versprechen BMI und DOSB in altbekannter, aber nie eingehaltener Weise, die Steuermittel zukünftig wirklich in deutsches Gold und Silber veredeln zu wollen.

Konkret heißt dies:

  • Platz 3 im Medaillenspiegel der Nationen bei Olympischen Winterspielen!
  • Platz 5 bei Olympischen Sommerspielen!

Die Notwendigkeit gegenwärtiger Steuerzuwendungen wird somit wiederum allein durch die willkürliche Festlegung zukünftiger Medaillenerwartungen begründet – ohne in irgendeiner Weise darzulegen, warum und wozu Deutschland unbedingt im Glanze eines Medaillenspiegels strahlen bzw. blühen soll.

Zwar wird auf eine "ganzheitliche und differenzierte" Betrachtung des deutschen Spitzensports verwiesen, die über eine eindimensional erfolgsorientierte Medaillenlogik hinausreichen soll. Der dafür notwendige gesamtgesellschaftliche Diskurs wird "angesichts der erforderlichen organisatorischen Anforderungen" und dem befürchteten "beträchtlichen Ressourceneinsatz" jedoch auf die Zukunft verschoben.

Medaillenspiegel und Verblendung

Wieder einmal stehen somit konkrete Medaillen-Erwartungen an die Athleten fest, bevor ein gesamtgesellschaftlicher Diskurs darüber geführt worden wäre, inwieweit eine derart einseitige Erfolgs-Perspektive auf den Spitzensport gerechtfertigt ist bzw. in einer Zivilgesellschaft überhaupt zu rechtfertigen wäre.

Dass die Strahlen eines Medaillenglanzes durchaus zur gesellschaftlichen Verblendung führen können, zeigt bereits die Geburtsstunde des Medaillenspiegels – anlässlich der von Propagandaminister Joseph Goebbels maßgeblich organisierten Olympischen Sommerspiele 1936 in Berlin. Zwar wird die Einführung einer Nationenwertung während der Spiele noch höchstselbst vom IOC mit der Begründung verboten, eine Punktewertung der Nationen widerspreche der olympischen Idee, dass nicht Nationen, sondern Athleten gegeneinander kämpfen sollen. Allerdings ist die Verlockung, die 33 deutschen Goldmedaillen als sinnstiftenden, nationalen Erfolg zu nutzen, wohl zu groß, sodass unmittelbar nach den Spielen eine entsprechende Presseanweisung der NSDAP in Auftrag geht, genau jene, vom IOC verbotene Nationenwertung erstmals zum Zwecke einer national-identitären Funktion zu verbreiten.

Den Medaillenspiegel auch heute noch als Zweck einer staatlichen Förderung des Spitzensports zu verstehen, darf daher mehr als irritieren. Äußerst problematisch wird es aber, wenn sich die Auswirkungen bundesdeutscher Medaillen-Forderungen an ihre Olympia-Teilnehmer eben nicht allein auf die Olympischen Spiele reduzieren, sondern jahrelange Vorbereitungen voraussetzen, die in einzigartiger Weise das gesamte Leben junger Menschen nachhaltig beeinflussen. Es gilt daher zu prüfen, inwieweit derart weitreichende Einschnitte in die Persönlichkeitsrechte und die Einflussnahme von Lebenschancen überhaupt mit den Grundrechten bzw. der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in Einklang zu bringen sind.

Die Verfassungsfrage: Darf es uns das wert sein?

Die von Athleten Deutschland e.V. öffentlichkeitswirksam diskutierte Gretchenfrage des Spitzensports: Warum ist es uns das wert? [3] wird somit zur Verfassungsfrage einer zivilgesellschaftlichen Spitzensportförderung: Darf es uns das wert sein?

Dass eine Auseinandersetzung mit der Frage aus verfassungsrechtlicher Perspektive in keiner Weise übertrieben scheint, offenbart bereits das am 29. September 2023 von der Bund-Länder-Sport AG veröffentlichte Feinkonzept zur Nachsteuerung und Optimierung der Förderung des Leistungs- und Spitzensports in Deutschland. [4] In diesem heißt es auf Seite 65:

"Der DOSB, seine Spitzenverbände und Landessportbünde sind sich grundsätzlich einig, (…) dass die unverrückbaren Maximen der Leistungs- und Spitzensportförderung in Deutschland wie bspw. Fair Play und Beachtung der Würde des Menschen und dessen Unversehrtheit nicht zu einer Relativierung von Zielen der Leistungssportförderung führen dürfen. Output im Leistungs- und Spitzensport bemisst sich in erster Linie an sportlichen Erfolgen im nationalen und internationalen Vergleich."

Wie ist es aus verfassungsrechtlicher Perspektive zu verstehen, wenn der DOSB die Würde des Menschen und dessen Unversehrtheit zwar als Maxime bezeichnet – die festgelegten Medaillenerwartungen an die Athleten aber anscheinend doch noch etwas über jene Maxime stellt, wenn die Ziele der Leistungssportförderung nicht relativiert werden dürfen?

Oder anders gefragt:

Gesetzt den Fall, die fehlenden Zehntelsekunden zum chinesischen oder russischen Medaillen-Aspiranten würden sich allein durch eine entsprechend dehnbare Interpretation der Würde und Unversehrtheit unserer Athleten aufholen lassen. Was würde schwerer wiegen: die staatliche Fürsorgepflicht oder die staatliche Medaillenerwartung?

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Prof. Dr. Timo Stiller: Institutsdirektor und Studiendekan der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd, Abteilung Sportwissenschaft. E-Mail

Fürsorgepflicht vs. Bringschuld

Den Spitzensport überhaupt in Einklang mit einer rechtsstaatlichen Fürsorgepflicht gegenüber Schutzbefohlenen bringen zu können, setzt voraus, dass die dafür notwendigen Mühen, Strapazen und Entbehrungen aus reiner Freiwilligkeit erbracht werden. Ansonsten würden wahrscheinlich allein die im Spitzensport notwendigen Trainingsumfänge reichen, zumindest Jugendliche in einer Zivilgesellschaft vor derartigen Belastungen schützen zu müssen. [5]

Vor dem Hintergrund konkreter Medaillenforderungen an die Athleten, zu denen sich der DOSB gegenüber dem Steuerzahler und neuerdings auch gegenüber dem Bundesrechnungshof verpflichtet sieht, [6] ist das Prinzip der Freiwilligkeit jedoch durchaus zynisch. So relativiert schon allein das Wesen der Freiwilligkeit prinzipiell jegliche Anspruchshaltung, für freiwillig aufgewendete Mühen einen entsprechenden Ausgleich oder eine Gegenleistung einfordern zu können.

Hinzu kommt die notwendige Unverfügbarkeit bzw. die notwendige Unvorhersehbarkeit des sportlichen Wettkampfs. Das heißt, dass eben nicht notwendigerweise derjenige den Wettkampf gewinnen darf, der vorab die größtmöglichen Entbehrungen auf sich genommen hat. Vielmehr offenbart sich das Faszinosum des Spitzensports nach wie vor allein in den Momenten, in denen der Verlierer freiwillig und somit überflüssigerweise viel mehr zu investieren bereit gewesen ist als der Sieger, im Gegensatz zum Quäntchen Glück des Sieges, aber einfach nur viel mehr Pech in der Niederlage gehabt hat – ungeachtet seiner aufgewendeten Mühen und Entbehrungen.

Zynisch ist die Freiwilligkeit der Athleten für die Athleten zudem, da sie allein in eine Bringschuld gedrängt werden. Im Gegensatz zu den staatlichen Steuerzuwendungen, die seit jeher vorab bzw. schon für die in Aussicht gestellten Medaillenerwartungen an den DOSB gezahlt werden, muss der Athlet Medaillen vorab liefern, um nicht aus der Förderung zu fallen. Wiederum trägt im Falle des Misserfolgs somit allein der Athlet die negativen Konsequenzen. Im Gegensatz zur Kollektivierung des Erfolgs, wenn der Gewinn einer Weltmeisterschaft gemeinsam mit den Siegern als national-identitäres Wir-Gefühl zelebriert wird.

Im scheinheiligsten Sinne gipfelt die allein positiv gewendete Unterstützungslogik des Systems dann darin, sich allein als Helfer und Wegbereiter feiern zu lassen, die Träume erfolgreicher Sportler verwirklicht zu haben – ohne irgendein Verantwortungsgefühl für den Erfolglosen haben zu brauchen. Denn schließlich, so die zynische Argumentation, hat selbst der Talentierteste sich selbst doch freiwillig aufs Spiel gesetzt, in der vorherigen Gewissheit, scheitern zu können.

Fürsorgepflicht und Recht auf Bildung

In einem auf struktureller Freiwilligkeit und Unverfügbarkeit basierenden Spitzensportsystem ist es somit tragisch, aber systemlogisch, wenn die Athleten ihrerseits keinerlei strukturelle Erwartungen stellen können – im Gegensatz zu einem strukturell auf Verpflichtung ausgerichteten System, das dann immer auch entsprechende Rechte für das Individuum vorsieht.

Da nicht erst seit Hans Lenk bekannt ist, dass man den Menschen zum Marschieren zwingen kann, aber eben nicht dazu, Marathon-Weltmeister zu werden, soll zum Schutze und für die Rechte der spitzensportlichen Nachwuchsathleten nun aber nicht das Militär in den Fokus rücken (selbst wenn 37% aller Olympiateilnehmer Angehörige der Bundeswehr sind), [7] sondern die Institution, die für die Zukunft der spitzensportlichen Nachwuchstalente am bedeutsamsten und daher nicht freiwillig ist: Die Schule bzw. die Schulpflicht, aber eben auch das damit verbundene Recht auf Bildung. [8]

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Schulpflicht und die daraus resultierende Fürsorgepflicht gegenüber den Schutzbefohlenen hoheitlich geregelt. Sie steht unter der Aufsicht des Staates, wird durch den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art.7 Abs.1 GG) ausformuliert und ist somit im Grundgesetz verankert. Allein weil die Schule verpflichtend ist, haben die Schüler somit entsprechende Rechte, die sich aus den entsprechenden Verpflichtungen ableiten (Art.2 Abs.1, Art. 12 Abs. 1 GG). [9]

Als vorrangigstes Recht ist dabei das Recht auf Bildung anzusehen, welches das Bundesverfassungsgericht zuletzt erst wieder während der corona-bedingten Schulschließungen bestärkt hat:

"Wird diese spezifisch schulische Entfaltungsmöglichkeit durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt, liegt darin – wie bei Beeinträchtigungen anderer Grundrechte auch – ein Eingriff, gegen den sich Schüler wenden können." [10]

Rein quantitativ umfasst das Recht auf Bildung, bspw. eines Berliner Schülers, von der ersten Klasse bis zum Abitur rund 14.000 Schulstunden. [11] Auf das Jahr gerechnet bedeuten das rund 1.150 Schulstunden und entspricht ungefähr dem gleichen zeitlichen Umfang, den der Berliner Schüler als spitzensportliches Nachwuchstalent zusätzlich allein für seine Trainingszeiten aufbringt, [12] um möglicherweise einmal bei den Olympischen Spielen dabei sein zu können.

Soll der Schüler dann auch noch zu den Medaillenzielen von DOSB und BMI beitragen, dürfte sich das Spannungsfeld zwischen konkurrierenden schulischen und spitzensportlichen Interessen um die begrenzte Ressource Zeit noch verschärfen. Vor allem wenn man unterstellt, dass die Konkurrenz in ihren Herkunftsländern möglicherweise gar kein Recht auf Bildung gehabt hat – dadurch aber umso mehr Zeit für das Training.

Funktionalisierung der Schulzeit als Medaillen-Ressource

Aus Verantwortung für unsere Nachwuchstalente und deren bildungsbezogenen Chancen müssten unsere zivilgesellschaftlichen Alarmglocken daher umso schriller läuten, wenn schulpflichtigen Nachwuchsathleten ganz offiziell die Möglichkeit eröffnet wird, ihre schulischen Pflichten vernachlässigen zu dürfen, um ihre Zeit und Potenziale umso mehr auf den Spitzensport ausrichten zu sollen. Zumindest steht dies unverhohlen und bislang tatsächlich ohne gesamtgesellschaftliche Empörung im 10 Punkte Programm zur Dualen Karriere [13] des DOSB.

Demzufolge ist sich der DOSB der Problematik konkurrierender schulischer und spitzensportlicher Interessen durchaus bewusst. Anstatt sich jedoch seiner zivilgesellschaftlichen Verantwortung und Fürsorgepflicht zu stellen, wird die Funktionalisierung der Schulzeit zugunsten des Spitzensports explizit als bislang "ungenutzte Ressource im Vergleich zum Weltmaßstab" verstanden.

Ebenfalls ist es den Verantwortlichen im DOSB bewusst, in welches Spannungsfeld zwischen Schule und Spitzensport, zwischen Freiwilligkeit und Verpflichtung, Erwartungshaltung und Verantwortung er mit seinen Forderungen vordringt und gerade jene Institutionen in ein Dilemma führt, die nicht nur den Interessen des Spitzensports, sondern als staatliche Bildungsinstitution nach wie vor einem verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet sind: die 43 Eliteschulen des Sports (EdS) mit ihren rund 11.500 schulpflichtigen Nachwuchs-Talenten.

Angesichts der offen formulierten Funktionalisierung staatlicher Bildungsinstitutionen mag das Stillschweigen seitens behördlicher Schulaufsichten, Kultus- und Bildungsministerien daher irritieren. Als gar verantwortungslos ließe es sich bezeichnen, vergegenwärtigt man sich die konkreten Vorstellungen von BMI und DOSB, "im Handlungsfeld der dualen Karriere deutliche Entwicklungspotenziale identifiziert" [14] zu haben, die es "dem Anspruch, Weltspitze im Hochleistungsalter zu produzieren" [15] zu nutzen gelte.

Aufweichung des staatlichen Bildungsauftrags

In der Vorstellung von BMI und DOSB heißt dies, den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag einer EdS sukzessiv mit einer interessengeleiteten Funktionalisierung des Spitzensports auszufüllen. Deutlich wird dies nicht zuletzt in der semantischen Umkehrung, die schulische und sportliche Doppelbelastung eben nicht als Doppelbelastung verstehen zu wollen, sondern kurzerhand als "Duale Karriere – Doppelter Erfolg!" auszuweisen, die explizit "keine Zusatzbelastung, sondern eine Leistungsreserve" darstelle. [16]

Allerdings ist spätestens seit der Publikation "Weltmeister werden und die Schule schaffen" bekannt: Der Maximalanspruch, Weltmeister zu werden, bestimmt den Minimalanspruch, die Schule dann allein nur noch schaffen zu sollen. In welchem Bereich die vom DOSB formulierten Leistungsreserven zur Erreichung des Maximalanspruchs liegen können, ist daher evident, in der aktuellen Spitzensportreform nachzulesen und erübrigt eine explizite Adressierung der Schule. Dementsprechend löst auch die bloße Umbenennung einer Doppelbelastung in eine doppelte Karriere in keiner Weise die Konkurrenzsituation zwischen schulischen und spitzensportlichen Interessen. Vielmehr suggeriert sie den schulpflichtigen Nachwuchstalenten, nun sogar zwei Erfolgschancen eröffnet zu bekommen – wobei die Verantwortung, diese zu ergreifen, wiederum allein den Nachwuchstalenten obliegt.

  • Scheinheilig ist dies, da die Positivwendung einer doppelten Belastung zu einer doppelten Erfolgschance wiederum ein institutionelles Versagen ausschließt bzw. die Verantwortung im Falle eines Misserfolgs wiederum allein den Geförderten überträgt, die Fördermaßnahmen nur nicht entsprechend genutzt zu haben.
  • Scheinheilig ist dies zudem, wenn eine erfolgreiche Karriere Einzelner als kollektivistischer Erfolg des Fördersystems genutzt wird, wie es die Erfolgsgeschichten in der eigens eingerichteten Hall of Fame: www.duale-karriere.de belegen – der Misserfolg hingegen individualisiert wird und Einzelschicksale über verpasste Sport- und Schulkarrieren unbemerkt im Privatbereich versinken.

Dass dies wesentlich öfter der Fall ist, offenbart allein das Verhältnis der 11.500 geförderten schulpflichtigen Nachwuchstalente an den EdS gegenüber den 563 deutschen Startplätzen bei den vergangenen Olympischen Winter- und Sommerspielen. Von den zigtausend Sport-Talenten der Regelschulen, die ebenso viel Lebenszeit und Mühe für ihre schulische und sportliche Doppelbelastung aufwenden, um einen der wenigen Plätze im Team Deutschland zu erreichen, ganz zu schweigen.

Wie weit das interessengeleitete Selbstverständnis des DOSB den verfassungsrechtlich geschützten Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule tangiert, offenbart sich, wenn eine EdS eigenmächtig als Schule definiert wird, die "in besonderem Maße und verbindlich die Anforderungen des Spitzensports erfüllt". Entsprechend wird die Auslegung der Dualen Karriere funktionalisiert, wenn zur Lösung des Zeitressourcen-Problems für die Nachwuchstalente klargestellt wird:

"Duale Karriere bedeutet nicht, dass permanent beide Karrieren (Sport- und Bildungskarriere) gleichzeitig stattfinden!"

Bildungskarriere als falsche Karriere

Gar stelle es, zumindest nach Ansicht des DOSB, eine "falsche Auslegung der Definition einer Dualen Karriere" dar, "diese nur als Bildungskarriere zu sehen". Richtiger sei es, die "Verantwortung einer Dualen Karriere" als "konsekutiven Ablauf" zu verstehen, in der die Bildungskarriere auch "nach einer geplanten Phase der exklusiven Fokussierung auf den Spitzensport" stattfinden könne.

Um dies umzusetzen, sind die daraus abgeleiteten Forderungen des DOSB nach "Schulzeitstreckung, Unterricht am Wochenende, Unterricht in den Ferien, Verlegung von Ferien …" [17] zwar konsequent, vor dem Hintergrund empirischer Ergebnisse zum nachschulischen Karriereverlauf aber nicht minder scheinheilig.

So hat Arne Güllich bereits 2017 empirisch nachgewiesen, dass ein Studium unter EdS-Absolventen stark unterrepräsentiert ist und EdS-Absolventen mit dem erreichten Bildungsabschluss weniger zufrieden sind.

KMK und SMK: verfassungsrechtlich grenzwertige Haltung

Dass sich der DOSB in seiner interessengeleiteten Funktionalisierung von Schule neuerdings sogar auf Vereinbarungen mit der Kultusministerkonferenz (KMK) und der SMK beruft, relativiert die pädagogischen Bedenken in keiner Weise, dürfte nun aber tatsächlich auch verfassungsrechtliche Bedenkenträger ansprechen. Denn schließlich haben sich, ausgehend von der Feststellung, dass "deutsche Sportlerinnen und Sportler" in ihren Trainingsumfängen "erhebliche Rückstände zur Weltspitze" aufweisen, DOSB, SMK und nun tatsächlich auch die KMK darauf verständigt, den Spitzenverbänden des Sports die Aufgabe zu übertragen "am Weltstand orientierte Rahmentrainingskonzeptionen" zu formulieren, "so dass die Schule in der Lage ist, eine möglichst passfähige Schulorganisation … für die individuelle Förderung der sportlichen Talente zu schaffen". [18]

Wie schwerwiegend und verfassungsrechtlich grenzwertig die Zustimmung der KMK einzustufen ist, verdeutlicht eine Gegenüberstellung des KMK Beschlusses vom 14.09.2017 zur Stellung der EdS im Vergleich zur Stellungnahme der KMK vom 10.02.2011. [19]

2011 stellt die KMK noch unmissverständlich fest, dass die EdS zweifelsohne "den Hauptweg der sportlichen Talentförderung" darstellen – allerdings: "ohne den schulischen Bildungsauftrag vernachlässigen" zu dürfen.

Auffällig ist, dass die KMK die Einschränkung bzw. den Verweis auf den verfassungsrechtlich geschützten Bildungsauftrag in ihrer zweiseitigen Erklärung mehrmals aufnimmt und sich somit unmissverständlich zum Primat der Schule gegenüber dem Sport bekennt. So heißt es bspw., dass "die Anforderungen des Trainings- und Wettkampfsystems eine wesentliche Stellgröße für die strukturell-organisatorischen Rahmenbedingungen und Abläufe an den Schulen und Internaten" seien – allerdings wiederum mit dem Zusatz verbunden, "ohne den spezifischen Bildungsauftrag vernachlässigen" zu dürfen.

Rückblickend dürfen die wiederholenden Bekenntnisse der KMK zum Primat der Schule gegenüber dem Sport sicherlich als Anspruch verstanden werden, sich explizit von den Kinder- und Jugendsportschulen (KJS) der DDR und deren zweifelhaften Förderstrukturen einer leistungssportlichen Spezialbildung abzugrenzen. Die bewusste Abgrenzung zu den KJS-Kaderschmieden wird insbesondere dadurch ersichtlich, dass die KMK nicht allein die Wahrung bildungsbezogener Abschlüsse einfordert, sondern sich explizit zu dem qualitativen Anspruch des Schulabschlusses äußert. So fordert die KMK die EdS auf: "entsprechend den Fähigkeiten (der Schüler) einen optimalen Schulabschluss zu ermöglichen und die ganzheitliche Entwicklung zu unterstützen".

Das heißt, trotz der spitzensportlichen Belastungen beharrt die KMK im Jahre 2011 noch darauf, dass sich die Schüler in ihren schulischen Leistungen nicht verschlechtern dürfen.

Eine formale Verkürzung oder Reduzierung des Doppelauftrags zugunsten einer leistungssportlichen Förderung (bspw. im Sinne von Unterrichtskürzungen oder Fächerreduzierungen), so ist sich die KMK zumindest noch im Beschluss von 2011 sicher, würde sich weder mit dem Schulgesetz noch mit dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Bildung in Einklang bringen lassen.

DOSB und KMK: Primat des Sports gegenüber der Schule

Da sich nun seit 2011 weder die verfassungsrechtliche Grundlage des Bildungs- und Erziehungsauftrags geändert hat noch deren Umsetzung durch die Kulturhoheit der Länder staatsrechtlich berührt worden ist, verwundert es dann schon, wenn der DOSB das einstige, zumindest noch 2011 unumstößliche Primat der Schule gegenüber dem Sport, nun offensichtlich mit Einwilligung der KMK zum Primat des Sports gegenüber der Schule umkehrt – und dies wiederum ohne vernehmbar öffentliche Kritik seitens der Kultur- bzw. Bildungsministerien der Länder oder der zuständigen Schulaufsichten.

Im Gegensatz zu den früheren Richtlinien des Ministeriums für Volksbildung der DDR, [20] die als Grundlagen und Beschlüsse für die Arbeit der KJS streng vertraulich bzw. nur für den Dienstgebrauch bestimmt waren, stellt der DOSB seine Forderungen eines Primats des Sports gegenüber der Schule wenigstens für alle einsehbar auf seiner Homepage dar.

Dass sich die Verantwortlichen im DOSB des verfassungsrechtlich dünnen Eises durchaus bewusst sind, offenbaren die Forderungen an die KMK und darüber hinaus an die Kultus- bzw. Bildungsministerien der jeweiligen Landesregierungen. So wird als "mittelfristiges Ziel" für die Eliteschulen des Sports die "Notwendigkeit bundesweit einheitlicher Maßstäbe" eingefordert, was aus Sicht der zentralistischen Allmachtsphantasien des DOSB zwar nachvollziehbar erscheint, aber wiederum verfassungsrechtlich angreifbar sein dürfte.

Schließlich beinhalten die Forderungen des DOSB nicht weniger als einen Eingriff in die Kulturhoheit der Länder [21] bzw. einen Eingriff in die primäre Zuständigkeit der deutschen Bundesländer auf dem Gebiet der Bildung und des Schulwesens. Dass die Kulturhoheit der Länder 2009 durch die "Föderalismusreform II" gegenüber bundeseinheitlichen Regelungen noch einmal gestärkt worden ist, [22] scheint den DOSB von seinem Vorhaben nicht abzubringen.

Analog zur aktuellen Leistungssportreform, Ziele festgelegt zu haben, bevor die Zieldebatte dazu geführt worden ist, überholt sich der DOSB somit wieder einmal selbst, wenn vor dem notwendigen verfassungsrechtlichen Diskurs die Funktionalisierung der Schule für den DOSB bereits feststeht und es anscheinend nur darum geht, das Primat des Sports gegenüber der Schule formaljuristisch abzusichern.

Flächendeckend ermöglicht werden soll die verfassungsrechtliche Legitimation dadurch, Eliteschulen des Sports den formal-juristischen Status einer Modellschule zuzuschreiben. Als Beispiel gilt das Brandenburgische Schulgesetz, § 8a, das die Organisationsform einer "Schule mit besonderer Prägung" [23] vorsieht. Dass eine Schule mit besonderer Prägung dann bspw. auch als "Spezialschule für den Leistungssport" verstanden werden kann, in der das Primat des Sports gegenüber der Schule die bildungsbezogenen Chancen spitzensportlicher Schüler bestimmt, scheint dann nicht nur im Sinne des DOSB folgerichtig – sondern trifft offensichtlich auch auf breite und prominente Zustimmung. So ließe sich bspw. der ehemalige Bundestrainer Wolfang Heinig mit der Aussage zitieren:

"Wir stürzen uns voller Begeisterung in die Duale Karriere, und dabei wird das Training zweitrangig behandelt. Von vielen Athleten wünsche ich mir ein wenig mehr Mut zum Risiko ..."

... und spricht der "mehr denn je untragbare", [24] aber immer noch amtierende Vorsitzende des Sportausschusses, Frank Ullrich (SPD), offen aus, welches Primat für die Nachwuchsförderung auch zukünftig gilt:

"Medaillen sind und bleiben die einzig wahre Währung."

Forderung des Bundesverfassungsgerichts

Wiederum lassen derart offen und unwidersprochene Äußerungen aber auch auf ein gesamtgesellschaftliches Desinteresse schließen, auf welche Art und Weise spitzensportliche Erfolge erreicht werden sollen – zumindest solange sie erreicht werden. Offenkundig wird dies, wenn selbst das Fußballmagazin Kicker die "Abiturprüfung auf dem Fußballplatz" als Vorzeigebeispiel einer Dualen Karriere vermeldet und das Abitur damit ganz offen zur schulrechtlichen Farce degradiert.

So hieß es im Mai 2023: "Kemlein macht Abitur auf dem Trainingsplatz. Der U-19 Nationalspieler absolvierte im Rahmen des Trainings erfolgreich seine Abiturprüfung." [25] Es ist müßig nachzureichen, dass Kemleins Fußballkünste ihm die volle Punktzahl für seine Hochschulzugangsberechtigung einbrachten. In keiner Weise müßig nachzureichen ist hingegen die Angleichung der "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung" [26], welche die KMK zwei Monate vor besagtem Abitur auf dem Fußballplatz an alle Bundesländer erlassen hat.

Als Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes [27] sieht sich die KMK darin gezwungen, von den Ländern die "Vergleichbarkeit der Abiturprüfung" einzufordern, um den Verfassungsgrundsatz "nach mehr Gerechtigkeit bei der Studienzulassung über den Numerus Clausus" gewährleisten zu können. Ein Abitur auf dem Fußballplatz kann somit allein als Verhöhnung des BVerfG-Urteils aufgefasst werden – wenn es denn nicht so tragisch für alle Betroffenen wäre.

Sowohl für die KMK, für die Eliteschulen des Sports, für den Numerus Clausus eines Abiturienten eines normalen Gymnasiums. Am tragischsten aber sicherlich wieder für all die zukünftigen Fußball-, Turn- oder sonstigen Elitesport-Abiturienten, die zwar eine amtliche Hochschulzugangsberechtigung für alle Universitäten und Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland in den Händen halten. Aber wahrscheinlich erst in jenen Momenten, in denen die sportliche Karriere endet, bevor sie richtig begonnen hat, merken werden, dass auch der Beginn der berufsbezogenen Karriere schnell mit der Einsicht endet, selbst in einem wissenschaftlichen Sportstudium mehr können zu müssen als das, was man auf dem Fußballplatz einer Eliteschule abgeprüft bekommen hat.

Eine Eliteschule des Sports, in der tatsächlich das Primat des Sports die Schule bestimmt, kennt außerhalb der eigenen Funktions- und Bewertungslogik somit nur Verlierer. Dass die Eliteschulen des Sports als Bildungsinstitutionen ohne verfassungsgemäßen Bildungsauftrag bzw. Medaillenschmieden ohne zusätzliche Medaillen trotzdem so lange vom DOSB hofiert und seitens der KMK toleriert werden, offenbart somit zweierlei:

  • Erstens die dringende Notwendigkeit einer gesamtgesellschaftlichen Diskussion der Gretchen- und Verfassungsfrage, welchen Spitzensport wir aus zivilgesellschaftlicher Perspektive wollen und dann allein auch nur mit zivilgesellschaftlich vertretbaren Zielvorgaben mit staatlichen Steuergeldern unterstützen dürfen.
  • Zweitens die Tatsache, dass sowohl das Spitzensport-, aber anscheinend auch das Schulsystem nicht mehr in der Lage sind, die Probleme aus ihrem genuinen Systemverständnis heraus zu lösen. Analog der Erkenntnis, dass dem systemischen Dopingproblem im Spitzensport allein nur noch das zivile Strafrechtssystem [28] gewachsen scheint, die größten Verfehlungen zutage zu bringen und dadurch der gesundheitlichen Fürsorgepflicht des Staates für seine Athleten nachzukommen, scheint das System der spitzensportlichen Nachwuchsförderung einen Punkt erreicht zu haben, in der die staatliche Fürsorgeplicht und das Recht auf Bildung allein nur noch mit verfassungsrechtlichen Einschnitten gewahrt werden kann. Und zwar zur Wahrung von Bildungschancen als auch zur Wahrung der Würde und Unversehrtheit der Spitzensport treibenden jungen Menschen.

Dass dies keinesfalls die Abschaffung des Spitzensports bedeuten muss, ist evident. Setzt aber über das individuelle Streben nach unmenschlich erscheinenden Leistungen eben auch das Selbstverständnis einer Gesellschaft voraus, spitzensportliche Erfolge sowie eine entsprechend elitäre Bildung möglicherweise als erreichbar, aber niemals als verfügbar und somit funktionalisierbar zu verstehen.

Gerade hierzu könnten staatliche Bildungsinstitutionen, die das Primat der Schule gegenüber dem Sport uneingeschränkt befolgen, einen einmaligen Beitrag zum Wohle und Schutze der Athleten leisten. Aber eben auch darin, die Athleten tatsächlich zu einer spitzensportlichen Bildungselite zu begleiten und ihnen helfen, ihren leidenschaftlichen Eindruck zu einem vorbildhaften, für eine aufgeklärte Zivilgesellschaft erstrebenswerten Ausdruck werden zu lassen.

Fußnoten

[1] https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Leistungssport/Leistungssportreform/Kurzkonzept_Neustart_Sportfoerderung.pdf

[2] https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/med/aktuell/230915_top_13_neustrukturierung_spitzen-_und_leistungssport.pdf

[3] https://athleten-deutschland.org/wp-content/uploads/AD_Warum-ist-es-uns-das-wert_140822.pdf

[4] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2023/langkonzept-sportfoerderung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

[5] Vgl. u.a. Art. 3, Abs. 3 & Art. 8 der UN-Kinderrechtskonventionen. https://www.kinderrechte.de/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention-im-wortlaut/#c3262, aber natürlich auch §§617 bis 619 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__618.html

[6] https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2022/finanzhilfen-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=3

[7] https://www.bundeswehr.de/de/ueber-die-bundeswehr/sport-in-der-bundeswehr/veranstaltungen/olympia-beijing-2022/bundeswehrsportlerinnen-und-sportler-fuer-olympia-5339256

[8] https://www.bmz.de/de/themen/menschenrecht-bildung

[9] https://www.bpb.de/themen/bildung/dossier-bildung/174625/bildungsrecht-wie-die-verfassung-unser-schulwesen-mit-gestaltet/

[10] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/11/rs20211119_1bvr097121.html

[11] https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Statistik/Dokumentationen/Wochenpflichtstunden_der_SchuelerInnen_2021.pdf

[12] https://www.dosb.de/sonderseiten/news/news-detail/news/leistungssport-es-gibt-noch-genug-potenzial

[13] https://www.dosb.de/sonderseiten/news/news-detail/news/neues-10-punkte-programm-zur-dualen-karriere

[14] https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Leistungssport/Leistungssportreform/Kurzkonzept_Neustart_Sportfoerderung.pdf

[15] https://cdn.dosb.de/alter_Datenbestand/fm-eliteschulen/Dokumente/Referat_Dr._Sven_Baumgarten_Weiterentwicklung_der_EdS.pdf

[16] https://cdn.dosb.de/alter_Datenbestand/fm-dosb/downloads/Zehn-Punkte-Programm_Duale_Karriere.pdf

[17] https://cdn.dosb.de/alter_Datenbestand/fm-eliteschulen/Dokumente/Referat_Dr._Sven_Baumgarten_Weiterentwicklung_der_EdS.pdf

[18] https://www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/eliteschulen-des-sports-werden-gestaerkt-gemeinsamer-beschluss-von-kmk-smk-und-dosb.html

[19] https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2011/2011_02_10-Stellung-der-Eliteschulen-des-Sports.pdf

[20] Vgl. die seinerzeit streng vertraulichen Papiere des Ministeriums für Volksbildung der DDR zu den KJS, bspw. vom 1.1.1962: „Richtlinie für die Kinder- und Jugendsportschulen der Deutschen Demokratischen Republik“ oder vom 14.2.194 die Komiteevorlage I/2/64: „Bericht an das Staatliche Komitee für Körperkultur und Sport zur Durchsetzung des Beschlusses des ZK der SED vom 6.6.1963 über die Entwicklung der Kinder- und Jugendsportschulen in der Deutschen Demokratischen Republik zu Spezialschulen des sportlichen Nachwuchses“ SAPMO DY 12/3395.

[21] https://www.bpb.de/themen/bildung/dossier-bildung/174625/bildungsrecht-wie-die-verfassung-unser-schulwesen-mit-gestaltet/

[22] https://www.bundestag.de/resource/blob/416682/db04b405a48dbe6e637b854ce5a2c198/wd-3-126-09-pdf-data.pdf

[23] https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg#8a

[24] https://www.sportschau.de/doping/doping-causa-ullrich-sportausschuss-kommentar-100.html

[25] https://www.kicker.de/knoche-wieder-bereit-kemlein-macht-abitur-auf-dem-trainingsplatz-952883/artikel

[26] https://www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/kultusministerkonferenz-gleicht-rahmenbedingungen-fuer-die-gymnasiale-oberstufe-weiter-an.html

[27] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/12/ls20171219_1bvl000314.html

[28] https://www.gesetze-im-internet.de/antidopg/BJNR221010015.html


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